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Deutsche Krebsgesellschaft
Bremer Krebsgesellschaft e.V. - Satzung
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§  1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr §  9 Mitgliederversammlung
§  2 Vereinszweck §  10 Der Vorstand
§  3 Selbstlosigkeit §  11 Wissenschaftlicher Beirat
§  4 Mitgliedschaft §  11a Kuratorium
§  5 Zusammenarbeit §  12 Satzungsänderung
§  6 Beiträge §  13 Beurkundung von Beschlüssen
§  7 Mittelbeschaffung §  14 Auflösung der Bremer Krebsgesellschaft
§  8 Organe des Vereins §  15 Inkrafttreten

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§ 1

Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen
Bremer Krebsgesellschaft e.V., Landesverband der Deutschen Krebsgesellschaft.
(im weiteren Bremer Krebsgesellschaft oder Verein genannt). Der Sitz ist Bremen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bremen eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2

Vereinszweck

Die Bremer Krebsgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist ein nichtwirtschaftlicher Verein (Idealverein).

Zweck des Vereins ist die Bekämpfung der Krebskrankheiten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Vorhaben:

  1. Die Erkenntnis vom Wesen der Krebskrankheiten zu vertiefen und die wissenschaftliche Krebsforschung zu fördern und zu unterstützen;
  2. die Bevölkerung über die Krebskrankheiten aufzuklären, die Früherkennung und die rechtzeitige Behandlung zu fördern und zugleich der Krebsfurcht entgegenzutreten;
  3. die wissenschaftlich als wirkungsvoll anerkannten Behandlungsmittel und-methoden zu fördern, sich mit alternativen Heilmethoden auseinanderzusetzen und wirkungslosen entgegenzutreten;
  4. für den Ausbau der öffentlichen und privaten Fürsorge für Krebskranke einzutreten;
  5. beratend und begutachtend bei der Gesundheits- und sozialen Gesetzgebung in Fragen der Krebsverhütung und Krebsbekämpfung mitzuwirken.
  6. soziale Beratung krebskranker Menschen und ihrer Angehörigen, soweit diese Beratung nicht von anderen Stellen geleistet wird.

    Der Verein ist in begründeten Fällen berechtigt, bei Vorliegen einer besonderen Notlage einmalige Unterstützung für besonders hilfsbedürftige krebskranke Menschen zu gewähren. Eine Unterstützungsleistung über 3.000 Euro hinaus bedarf eines Beschlusses des Gesamtvorstand.

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§ 3

Selbstlosigkeit

(1) Die Bremer Krebsgesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Bremer Krebsgesellschaft dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Mitglieder der Bremer Krebsgesellschaft dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Bremer Krebsgesellschaft keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

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§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Bremer Krebsgesellschaft kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich auf dem Gebiet der Krebsbekämpfung und Krebsforschung betätigt, oder die in sonstiger Weise an der Verwirklichung der Ziele des Vereins im Sinne des § 2 aktiv mitarbeitet.

(2) Die fördernde Mitgliedschaft kann auch jede sonstige natürliche und juristische Person erwerben.

(3) Personen, die sich um die Bremer Krebsgesellschaft verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder gewählt werden.

(4) Über schriftlich zu stellende Anträge auf Aufnahme in die Bremer Krebsgesellschaft entscheidet der Vorstand; bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen keine Gründe mitgeteilt zu werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
Ein förderndes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt mit sofortiger Wirkung erklären.

(7) Ein Mitglied, das gröblich gegen die Interessen der Bremer Krebsgesellschaft verstoßen hat oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ist das auszuschließende Mitglied ein Mitglied des Vorstandes, entscheidet über den Ausschluß die nächste Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

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§ 5

Zusammenarbeit


Bei der Verwirklichung des Vereinszwecks erstrebt die Bremer Krebsgesellschaft die Zusammenarbeit:

  1. mit allen anderen nationalen Organisationen für Krebsbekämpfung und Krebsforschung sowie mit anderen, die gleiche Ziele verfolgen, insbesondere mit der Deutschen Krebsgesellschaft e. V. und ihren Landesverbänden;
  2. mit Länder- und Bundesbehörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für das Gesundheitswesen, die Sozialversicherung und die Sozialhilfe zuständig sind, mit Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie mit öffentlichen und privaten Organisationen und wissenschaftlichen Instituten.

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§ 6

Beiträge


(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 9). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Landesverbandes erforderlich.

(2) Fördernde Mitglieder bestimmen den von ihnen zu entrichtenden Beitrag nach eigenem Ermessen.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

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§ 7

Mittelbeschaffung


Die Bremer Krebsgesellschaft beschafft ihre Mittel durch Beiträge der Mitglieder, durch Spenden, Veranstaltungen und Sammlungen sowie durch staatliche Zuschüsse, Zuwendungen besonders interessierter Stellen, Unternehmen oder Personen.

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§ 8

Organe des Vereins

Organe der Bremer Krebsgesellschaft sind:

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand,

(3) das  Kuratorium.

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§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 Prozent der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Zeit und des Ortes der Mitgliederversammlung bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Bremer Krebsgesellschaft schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Eilanträge, die die vorgesehene Tagesordnung ergänzen, sind mindestens drei Wochen vor dem vorgesehenen Sitzungsbeginn dem ersten Vorsitzenden schriftlich vorzulegen, der die Tagesordnung ergänzt und dies den Mitgliedern schriftlich mitteilt.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Organ des Vereins ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht dem Vorstand übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Wahl von Ehrenmitgliedern,
  4. die Wahl von Rechnungsprüfern für jeweils zwei Jahre,
  5. Gebührenbefreiungen,
  6. Aufgaben des Vereins,
  7. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  8. Gründung von bzw. Beteiligung an Gesellschaften, die dem Vereinszweck im Sinne des § 2 dienen,
  9. Aufnahmen von Darlehen,
  10. Genehmigung von Geschäftsordnungen für den Verein und seine Gremien,
  11. Mitgliedsbeiträge,
  12. Satzungsänderungen,
  13. Auflösung des Vereins.

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(7) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

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§ 10

Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Schatzmeister und
  • mindestens 4 Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister.

(3) Im Wege der Aufgabenverteilung werden der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister mit der Maßgabe zur Vertretung der Bremer Krebsgesellschaft ermächtigt, daß der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende in Gemeinschaft mit dem Geschäftsführer oder dem Schatzmeister den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Bei Zahlungsanweisungen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall sowie für die laufenden Gehaltszahlungen auch darüber hinaus sind auch der Geschäftsführer in Gemeinschaft mit dem Schatzmeister vertretungsberechtigt.

(4) Zum Vorstandsmitglied kann nur bestellt werden, wer Vereinsmitglied ist. Der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Beisitzer müssen Ärzte seien. Bei Bestellung des Vorstandes soll nach Möglichkeit eine angemessene Repräsentanz der unterschiedlichen ärztlichen Fachgebiete und Tätigkeitsbereiche gewährleistet sein.

(5)  Vorschläge für die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes müssen spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingericht werden. Die eingegangenen Vorschläge sind den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Verspätet eingegangene Wahlvorschläge können nur berücksichtigt werden, wenn die Mitgliederversammlung vor der Vorstandswahl durch einstimmigen Beschluss den verspätet eingegangenen Wahlvorschlag zugelassen hat.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(6) Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat ferner alle ihm nach dieser Satzung zustehenden Aufgaben sowie diejenigen Aufgaben zu erledigen, welche eine ordnungsgemäße Geschäftsführung erfordern. Der Vorstand ist auch für den Abschluß und die Kündigung von Arbeitsverträgen und die Bestellung von Hilfskräften für die Geschäftsführung zuständig.

(7) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Der Vorstand übt seine Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus und hat lediglich Anspruch auf angemessenen Kostenersatz. Der Geschäftsführer und der Schatzmeister erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses.

(9) Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen sowie unter Beifügung der Tagesordnung.

(10) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

(11) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom ersten Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

(12) Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte als Leiter der am Sitz des Vereins eingerichteten Geschäftsstelle. Zu den laufenden Geschäften gehört auch die Tätigkeit als Schriftführer in den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Aufstellung des Geschäftsberichtes.

(13) Der Schatzmeister führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. In Abstimmung mit dem Geschäftsführer stellt er den Haushaltsplan auf, der der Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf.

(14) Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan ist in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres herbeizuführen.

(15) Der Schatzmeister hat nach Schluß des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu fertigen.

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§11

Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen. Der wissenschaftliche Beirat wird vom ersten Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet.

(2) Der erste Vorsitzende kann ferner Sachverständige zu Einzelberatungen heranziehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder nehmen nach ihrem Ermessen an Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teil.

(4) Die für die Arbeit des wissenschaftlichen Beirates notwendigen Mittel sind beim Vorstand anzufordern.

(5) Der erste Vorsitzende, die Mitglieder des Beirates und die Sachverständigen sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Kostenersatz.

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§ 11a

Kuratorium

(1) Mit der Gründung und Finanzierung eines Bremer Krebs-Hilfsfonds unterstützt das Kuratorium die Bremer Krebsgesellschaft in dem Ziel, die Situation krebskranker Menschen und ihrer Angehörigen zu verbessern.

(2) Dies geschieht durch die Organisation und Durchführung

  • kultureller Veranstaltungen (Benefiz-Veranstaltungen) und
  • direkter Hilfsaktionen für Krebskranke und deren Angehörige.

(3) Der Vorstand unterstützt und begleitet die Aktivitäten des Kuratoriums.

(4) Das Kuratorium stimmt seine Aktivitäten jeweils mit dem geschäfts-führenden Vorstand ab.

(5) Das Kuratorium der Bremer Krebsgesellschaft besteht aus maximal vier Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag aus dem Kuratorium vom Vorstand der Bremer Krebsgesellschaft berufen.

(6) Jedes Mitglied des Kuratoriums ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(7) Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Kuratoriums stattfinden. Das Kuratorium gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.

(8) Einmal im Jahr findet eine gemeinsame Sitzung des Kuratoriums mit dem Vorstand statt.

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§ 12

Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder des Vereins erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern des Landesverbandes alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist schriftlich einzuholen.


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§ 13

Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

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§ 14

Auflösung der Bremer Krebsgesellschaft und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem einzigen Punkt der Tagesordnung: "Beschlussfassung über die Auflösung der Bremer Krebsgesellschaft e. V. und Verwendung des Vermögens" beschlossen werden. Zu dieser Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins unter Mitteilung der vorgenannten Tagesordnung mit Einschreibebrief einzuladen.

(2) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der in dieser Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 2 dieser Satzung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Hierüber entscheidet diese Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

(4) Bei Beschlussunfähigkeit im Sinne von Absatz 2 ist innerhalb von acht Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung beschließt. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

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§ 15

Inkrafttreten


Der Verein Bremer Krebsgesellschaft e.V., Landesverband der Deutschen Krebsgesellschaft, ehemals Deutsche Krebsgesellschaft, Landesverband Bremen e. V., ehemals Landesverband Bremen für Krebsbekämpfung und Krebsforschung e.V. ist am 16. Februar 1957 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen unter VR 2285 eingetragen worden.

Die Satzungsneufassung wurde einstimmig in der Mitgliederversammlung am 15. März 1978 beschlossen.
Die in der Mitgliederversammlung vom 26.05.2004 beschlossene Satzungsänderung ist am 08.12.2004 unter VR 2285 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Bremen eingetragen worden.
Prof. Dr. E. H. Schmidt W. Krause
1. Vorsitzender Geschäftsführer

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Letzte inhaltliche Änderung: 08.02.2008
© 2000-2008 Dipl. Ing. E. P. Rösler, Bremer Krebsgesellschaft e.V.
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 16. August 2011 um 09:42 Uhr
 


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